Prävention - Schutzkonzept
Institutionelles Schutzkonzept
Gewaltprävention und Prävention von sexualisierter Gewalt
Das Bekanntwerden von Fällen sexualisierter Gewalt in kirchlichen Einrichtungen - auch in unserer Pfarrei - erschüttert und beschämt uns.
Dieses Institutionelle Schutzkonzept regelt, mit welchen Maßnahmen Minderjährige und schutz- und hilfebedürftige Erwachsene künftig geschützt werden sollen und wie und wo Betroffene von sexualisierter Gewalt Hilfe erhalten. Weiterhin dient es dazu, Beschäftigte im kirchlichen Dienst sowie ehrenamtlich Engagierte in ihrem Handeln zu stärken und ihnen Handlungssicherheit zu geben.
Überall in unserer Gesellschaft gibt es Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt. Doch innerhalb der Kirche wiegt diese besonders schwer. Mahnt uns doch das Evangelium „Bei euch aber soll es nicht so sein“ (Mk 10, 43). Strukturellen Ursachen innerhalb der Katholischen Kirche kann ein Schutzkonzept innerhalb einer Kirchengemeinde nicht beheben. Doch indem es innerhalb unserer Kirchengemeinde ein allgemeines Bewusstsein für grenzverletzendes Verhalten gibt, Beschwerdewege offengelegt und eine flache Hierarchie gelebt werden, kann von der Basis her ein Miteinander und eine Kultur der Achtsamkeit wachsen, so dass Gewalt und Missbrauch innerhalb unserer Gemeinde erschwert werden.
Weitere Infos und Dokumente Schnellübersicht
Betroffene von sexualisierter Gewalt oder wer Hilfe und Beratung in Verdachtsfällen sucht, findet professionelle Beratung und Unterstützung bei folgenden kirchlichen und außerkirchlichen Ansprechpersonen. Wenn gewünscht, erfolgt die Beratung anonym.
Die Kontaktdaten sind nachfolgend verlinkt (Klick auf orangefarbene Schrift):
- Hilfeportal Sexueller Missbrauch (Unabhängige Beauftragte der Bundesregierung)
- Homepage des Bistums Münster.
Ansprechpersonen und Hilfen
Ansprechpersonen bei Beschwerden und Hilfseinreichtungen
PDF lesen - herunterladenSchulungen und Führungszeugnisse etc.
Übersicht Einordnung einer Tätigkeit zum Schulungsbedarf
PDF lesen - herunterladenAnmeldung des Bedarfs an Präventsschulungen
Formular Anforderung von Schulungsbedarf
PDF lesen - herunterladenDie wichtigsten Auszüge aus dem Schutzkonzept
- Einleitung
- Risiko- und Situationsanalyse
- Persönliche Eignung
- Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung
- Verhaltenskodex
- Melde- und Beschwerdewege
- Qualitätsmanagement – Präventionsfachkraft und Evaluation
- Aus- und Fortbildung
- Maßnahmen zur Stärkung
Einleitung
Wozu dient dieses Institutionelle Schutzkonzept (ISK)?
Bereits vor einigen Jahren haben die deutschen Bischöfe Maßnahmen ergriffen zur Prävention sexualisierter Gewalt. Unter dem Motto „Augen auf – hinsehen und schützen“ haben daraufhin alle Seelsorger*innen und eine große Zahl von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit an intensiven Präventionsschulungen teilgenommen.
Außerdem sind bereits aufgrund der Präventionsordnung, die 2014 für das Bistum Münster in Kraft getreten ist, alle Pfarreien und kirchlichen Institutionen verpflichtet, ein Institutionelles Schutzkonzept (ISK) zu erstellen. Das bedeutet: Vor Ort soll konkret festgehalten werden, wie Minderjährige und schutz- und hilfebedürftige Erwachsene geschützt werden und wie und wo Betroffene von sexualisierter Gewalt Hilfe erhalten. Weiterhin dient das ISK dazu, Beschäftigte im kirchlichen Dienst sowie ehrenamtlich Engagierte in ihrem Handeln zu stärken und ihnen Handlungssicherheit zu geben, insbesondere dahingehend, dass sie wissen, wo sie bei Beobachtungen, Vermutungen oder Mitteilungen von Dritten Beratung und Unterstützung finden.
Erste Fassung eines ISK unserer Pfarrei
Vor der Erstellung des ersten Schutzkonzeptes in der Fassung vom 10. Dezember 2018 hatte sich eine Projektgruppe zusammengefunden, deren Aufgabe es zunächst war, in den Blick zu nehmen in welchen Zusammenhängen Minderjährige und schutz- und hilfebedürftige Erwachsene mit unserer Kirchengemeinde in Kontakt kommen.
Um es potenziellen Tätern so schwer wie möglich zu machen, innerhalb unserer Gemeinde Kindern Gewalt anzutun, hat die Projektgruppe mit dem ersten Schutzkonzept Maßnahmen zur Prävention getroffen. Darüber hinaus wurden Handlungsleitfäden benannt, was zu tun ist, wenn ein Verdacht auf sexualisierte Gewalt vorliegt und wo Betroffene Hilfe erhalten.
Grund für die nun vorliegende Neufassung
Im Rahmen des Qualitätsmanagements ist das ISK regelmäßig zu evaluieren. Dies geschieht spätestens alle fünf Jahre sowie bei größeren strukturellen Veränderungen innerhalb der Pfarrei und nach einem Vorfall sexualisierter Gewalt.
Das erste Schutzkonzept ist 2018 in Kraft getreten. Darüber hinaus ist seit 1.3.2022 für alle drei Pfarreien in Ahaus ein gemeinsames Seelsorgeteam tätig, so dass seitdem große personelle und strukturelle Veränderungen innerhalb der Pfarrei erfolgt sind, die auch den Alltag in den einzelnen pastoralen Feldern verändert haben.
Praktisch bedeutet dies, dass die Firmvorbereitung seit Sommer 2022 für alle drei Pfarreien gemeinsam geschieht. Auch im Rahmen der Erstkommunionvorbereitung gibt es seit Sommer 2023 für die beiden Pfarreien in Ahaus/Graes und Alstätte/Ottenstein ein gemeinsames Vorbereitungskonzept mit drei Vorbereitungsteams (Graes, Ahaus und Alstätte/Ottenstein), die eng zusammenarbeiten. Gerade im Hinblick auf diese Zusammenarbeit ist es sinnvoll, gemeinsame Verfahrensregelungen zu erstellen und die Schutzkonzepte aufeinander abzustimmen.
Neben diesen personellen und strukturellen Veränderungen sind im Rahmen der Jugendarbeit einzelne Vorwürfe von Grenzverletzungen bekannt geworden, so dass eine Evaluation dringend notwendig wurde.
Mit dieser Aufgabe hat Pfarrer Stefan Jürgens im Jahr 2024 Pastoralreferentin Anne-Marie Eising beauftragt, die diese Aufgabe in Abstimmung mit dem Seelsorgeteam übernommen hat.
Vor Fertigstellung der evaluierten Fassung des ISK ist im Februar 2025 bekannt geworden, dass es Vorwürfe gegen einen Priester des Seelsorgeteams im Hinblick auf sexualisierte Gewalt gegeben hat, die aus der Zeit vor seiner Tätigkeit in Ahaus herrühren. Der Priester ist am 13. Februar 2025 von Bischof Felix Genn vom Dienst freigestellt worden. Zugleich sind ihm ausnahmslos alle priesterlichen und seelsorglichen Tätigkeiten verboten worden.
Die nun vorliegende Neufassung des ISK berücksichtigt die Vorgaben der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Präventionsordnung PrävO), die am 01.05.2022 im Bistum Münster in Kraft getreten ist.
Gewaltschutzkonzept
Im Zusammenhang mit der Evaluation des bislang vorhandenen ISK zum Schutz vor sexualisierter Gewalt sind im vorliegenden Konzept auch Maßnahmen des Gewaltschutzes im Sinne des § 11 Landeskinderschutzgesetz NRW festgelegt worden.
Geltungsbereich
Dieses ISK gilt für die Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt, Ahaus und Graes. Inhaltlich und im Hinblick auf Umsetzungs- und Verfahrensregelungen ist es mit den anderen beiden Pfarreien in der Kommune Ahaus abgestimmt.
Wenn für eine Einrichtung der Pfarrei als Konkretisierung zu diesem ISK ein eigenes ISK der entsprechenden Einrichtung vorliegt, gilt dieses entsprechend. Dies ist für alle Kitas in Trägerschaft der Pfarrei der Fall. Diese erstellen ein eigenes Organisatorisches Schutzkonzept gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Konkrete Regelungen für die Kitas sind daher nicht in diesem ISK beschrieben.
Dies gilt ebenso für kirchliche Verbände (z.B. DPSG, Kolping etc.), die in unserer Pfarrei aktiv sind, wenn ein ISK des Verbandes vorliegt.
Risiko- und Situationsanalyse
Eine ausführliche Risiko- und Situationsanalyse ist im Zusammengang mit der erstmaligen Erstellung des ISK, das 2018 in Kraft gesetzt wurde, erfolgt.
Zwischenzeitlich ist deutlich geworden, dass die bestehenden ISKs in keiner der drei Pfarreien der Kommune Ahaus im Bewusstsein aller im Kontakt mit Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen Stehenden verankert ist. Teils fehlen den Konzepten auch Konkretisierungen bezüglich der Verfahrensabläufe, so dass eine Umsetzung nicht gewährleistet ist.
Da sich die Gruppen und Kontaktebenen unserer Pfarreien für Minderjährige und schutz- und hilfebedürftige Erwachsene seit der erstmaligen Risiko- und Situationsanalyse nicht grundlegend geändert haben, bezog sich die Evaluation bei der nun vorliegenden Neufassung des ISK vorwiegend auf die Praktikabilität und Konkretisierung der bisherigen Fassung. Darüber hinaus wird im Folgenden versucht, Neuregelungen für alle drei Pfarreien vergleichbar bzw. einheitlich zu treffen mit dem Ziel, dieses Ergebnis anschließend auf breiterer Ebene zu kommunizieren
Persönliche Eignung
Gemäß § 4 PrävO trägt die Pfarrei Sorge dafür, dass nur Personen in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden, die fachlich und persönlich dazu geeignet sind. Dazu trägt eine dem Lebensalter adäquate menschliche Reife bei und vor allem die Bereitschaft und Fähigkeit zur Selbstreflexion, Kritikfähigkeit und zur ständigen persönlichen Weiterbildung bzw. Qualifizierung in der Art und Weise, wie es der Tätigkeit angemessen ist. Dies gilt für Beschäftigte und Ehrenamtliche gleichermaßen und dient der Prävention jeder Form von Gewalt und Machtmissbrauch.
Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung
Erweitertes Führungszeugnis (eFZ)
Gemäß § 5 PrävO verlangt die Pfarrei von Beschäftigten im kirchlichen Dienst und von ehrenamtlich Tätigen je nach Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen alle fünf Jahre die Einsicht in ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis.
Vorlagepflichtiger Personenkreis
Welche Personenkreise konkret ein eFZ vorlegen müssen, richtet sich nach der Art der Tätigkeit und dem Umfang des Kontaktes und ist in § 5 PrävO geregelt und in Anlage 11_8_1für unsere Pfarrei konkretisiert.
Selbstauskunftserklärung
Gemäß § 5 Abs. 2 PrävO haben alle Beschäftigten der Kirchengemeinde zu Beginn ihrer Tätigkeit einmalig eine Selbstauskunftserklärung abzugeben, in der sie bestätigen, dass Sie nicht wegen einer Straftat gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden sind und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist.
Darüber hinaus verpflichten sie sich darin, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, den Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren.
Ehrenamtlich Tätige sind nicht zur Abgabe einer Selbstauskunftserklärung verpflichtet.
Verhaltenskodex
Gemäß § 6 PrävO sind verbindliche Verhaltensregeln zu erstellen, die ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis, einen respektvollen Umgang und eine wertschätzende Kommunikation gegenüber Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen sicherstellen. Darüber hinaus sind gemäß § 11 Landeskinderschutzgesetz NRW Maßnahmen zu treffen, die Kinder und Jugendliche vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt sowie Machtmissbrauch in der Einrichtung schützen.
Umgang mit dem Verhaltenskodex
Wir verpflichten uns auf folgende im hier vorliegenden allgemeinen Verhaltenskodex festgeschriebene Verhaltensregeln, die auch Schutzmaßnahmen im Sinne des § 11 Landeskinderschutzgesetzt NRW darstellen.
Die einzelnen Gruppen können diese auf ihre konkrete Situation hin erweitern und konkretisieren. Wenn eine Gruppe einen konkretisierten Verhaltenskodex für sich erstellt (oder bereits erstellt hat), ist dieser der Präventionsfachkraft zur Information und entsprechenden Archivierung einzureichen.
Der jeweils geltende Verhaltenskodex ist von allen Aktiven in unserer Pfarrei zu Beginn ihrer Tätigkeit zu unterschreiben. Eine Kopiervorlage eines allgemeinen Verhaltenskodexes findet sich in Anlage 11_5_1.
Allgemeiner Verhaltenskodex
Grundsätzliches
Das Verständnis unseres Miteinanders ist geprägt von christlichen Werten und Normen, die wir in unseren Begegnungen als Grundhaltung voraussetzen. Unser Verhalten ist von dem Grundsatz geprägt, dass alle Menschen gleichwertig sind und die gleiche Würde haben, die es zu schützen gilt. Wir behandeln alle Menschen mit gleichem Respekt – unabhängig vom Alter, Geschlecht, Herkunft oder gesellschaftlicher Stellung. Es gelten die Grundrechte jedes Menschen. Die Würde des Einzelnen ist unantastbar. Es gilt das Jugendschutzgesetz.
Sprache und Wortwahl
- Jeder und jede hat das Recht, seine und ihre Meinung in angemessener Weise zu äußern.
- Wir hören einander zu und lassen einander ausreden.
- Wir gehen mit Gesprächsinhalten verantwortungsbewusst um.
- Wir machen andere nicht lächerlich, stellen sie nicht bloß und machen keine abfälligen Bemerkungen. Wir dulden keine sexistischen, rassistischen, diskriminierenden oder gewalttätigen Äußerungen oder Symbole.
- Anschreien ist für uns keine adäquate Form der Kommunikation.
- Bei sprachlichen Grenzverletzungen schreiten wir ein und beziehen angemessen Stellung.
- In Konfliktsituationen hat jeder und jede das Recht, sich Hilfe und Unterstützung zu holen (Ansprechpartner siehe Kap. 6 Melde- und Beschwerdewege sowie Anlage 11_6_2).
Gestaltung von Nähe und Distanz
In der seelsorglichen, pädagogischen und erzieherischen Arbeit ist ein vertrauensvolles Miteinander wichtig. Wie viel Nähe jemand braucht oder zulassen kann, ist sehr individuell und von vielen Faktoren abhängig, wie Situation, Beziehung zum Gegenüber, Kontext etc. Ein reflektiertes Verhältnis von Nähe und Distanz, welches dem jeweiligen Auftrag und Tätigkeitsbereich entspricht, ist daher unumgänglich. Daher lassen wir uns von folgenden Grundsätzen leiten:
- Wir respektieren die individuellen Grenzen unseres Gegenübers. Ein Nein ist ein Nein. Es steht nicht zur Diskussion und wird nicht lächerlich gemacht.
- Spiele, Methoden und Aktionen gestalten wir so, dass keine Angst eingeflößt wird und keine persönlichen Grenzen überschritten werden.
- Einzelkontakte finden nur in den dafür vorgesehenen und geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich und einsehbar sein.
- Wir nutzen Machtpositionen nicht aus.
- In unserem Miteinander sorgen wir für Strukturen, in denen Themen von Nähe und Distanz zur Sprache kommen können, z.B. durch entsprechende Gruppenregeln.
- Grenzverletzungen müssen thematisiert und dürfen nicht übergangen werden.
Körperkontakte
- Trost, Wertschätzung und Schutzbedürfnisse verlangen im Einzelfall auch körperliche Nähe. Hier ist das Bedürfnis der minderjährigen oder schutzbedürftigen Person entscheidend und nicht das Bedürfnis des Erwachsenen.
- Behutsam achten wir darauf, ob Berührungen für unser Gegenüber angemessen sind.
- Dauer und Intensität werden von den Schutzbedürftigen bestimmt, dabei nehmen wir ebenso unsere eigenen Grenzen wahr. Zum Beispiel achten wir auf die nötige Distanz, wenn Kinder körperlichen Kontakt (Umarmung, auf dem Schoß sitzen, etc.) suchen und gewähren ihnen dennoch die ihnen nötige Nähe, je nach unserem Auftrag.
- Bei Hilfen und in Situationen, die eine körperliche Nähe erfordern (Verletzungen, Zecken, Sonnencreme), achten wir auf angemessene Distanz.
Intimsphäre
Der Schutz der Intimsphäre umfasst sowohl den körperlichen als auch den persönlichen bzw. emotionalen Bereich. Konkret bedeutet dies z.B.:
- Wir betreten keine Schlaf-, Umkleide- oder Sanitärbereiche ohne Zustimmung und ohne triftigen Grund.
- Wir trennen Schlafbereiche und Sanitäranlagen nach Geschlecht und rollenspezifisch. Sollten während Ferienfreizeiten etc. nur Sammelduschen vorhanden sein, machen wir darauf aufmerksam, dass ggf. auch mit Badesachen geduscht werden kann.
- Wir beobachten, fotografieren oder filmen niemanden beim Umkleiden oder während der Körperhygiene.
- Wir fordern niemanden zu Handlungen auf, die seine Intimsphäre verletzen könnten (z.B. unreflektierte Spiele wie Flaschendrehen etc.).
- Mit persönlichen und sensiblen Informationen gehen wir behutsam um und tragen diese nicht an Dritte weiter.
Geschenke und Vergünstigungen
Geschenke als Dank für ehrenamtliches Engagement oder zu bestimmten Anlässen sind Ausdruck von Wertschätzung. Achtsamkeit ist geboten, wenn sie unangemessen hoch, ohne konkreten Anlass oder heimlich erfolgen.
- Geschenke und finanzielle Zuwendungen sind zweckfrei und dürfen nicht gegeben werden, um etwas zu erwirken. Regelmäßige Geschenke, die zu einer (emotionalen) Abhängigkeit führen könnten, sind zu unterlassen.
- Wir gehen mit Zuwendungen offen und transparent um.
- Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.
- Private Geldgeschäfte (z. B. Geld leihen, etwas verkaufen) zwischen Mitarbeitenden und anvertrauten Minderjährigen und hilfe- und schutzbedürftigen Erwachsenen sollten hinterfragt werden.
Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
Der Umgang mit digitalen Medien und sozialen Netzwerken spielt heute eine wichtige Rolle und ist für viele Menschen mittlerweile selbstverständlicher Bestandteil des alltäglichen Lebens. Um auch online einen respektvollen Umgang zu gewährleisten, beachten wir innerhalb unserer Pfarrei folgendes:
- Bei Veröffentlichungen beachten wir die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten. Es gelten die Bestimmungen des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG).
- Wir nutzen die sozialen Medien zum Zweck der Kommunikation und des Informationsaustausches. Wir missbrauchen sie nicht, um unangemessene Nähe zu einzelnen Schutzbefohlenen aufzubauen.
- Wir achten bei der Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien darauf, dass diese pädagogisch sinnvoll und altersgerecht sind, sowie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen erfolgen.
- Wir dulden keine pornographische, sexistische, rassistische, diskriminierende oder gewalttätige bzw. gewaltverherrlichende Mediennutzung.
Disziplinierungsmaßnahmen
In der Arbeit mit Minderjährigen ist es notwendig, Regeln für das Miteinander aufzustellen. Die wiederholte Missachtung dieser Regeln kann Konsequenzen erforderlich machen. Dabei steht das Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen im Vordergrund. Falls Sanktionen unabdingbar sind, achten wir auf folgendes:
- Disziplinierungsmaßnahmen stehen im direkten Bezug zur „Tat“.
- Sie sind angemessen und nachvollziehbar und für den Bestraften zeitnah und situationsbezogen.
- Auch Sanktionen erfolgen respektvoll. Kritik äußern wir sachlich und konstruktiv. Anschreien und Bedrohen stellen für uns keinen Ansatz zur Konfliktlösung dar. Auf keinen Fall dürfen Sanktionen selbst in irgendeiner Weise grenzverletzend, beschämend oder entwürdigend sein. Jede Form von Gewalt, Nötigung oder Freiheitsentzug ist untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
Umgang mit Alkohol, Nikotin und sonstige Rauschmittel
- Wir kennen, befolgen und kommunizieren die gesetzlichen Regelungen.
- Wir halten Alkohol, Nikotin und sonstige Rauschmittel von Minderjährigen fern.
- Vor Schutzbefohlenen konsumieren wir diese nicht, vermeiden übermäßigen Konsum und achten aufeinander.
- Wir gewährleisten, dass z.B. im Ferienlager immer ausreichend Betreuungspersonen nüchtern bleiben, um eine adäquate Betreuung zu gewährleisten.
- Bei teilnehmenden Minderjährigen ab 16 Jahren holen wir das Einverständnis der Sorgeberechtigten ein, bevor Alkohol ausgegeben wird.
Missachtung des Verhaltenskodex – Ansprechpartner
- Beobachtetes Verhalten, das o.g. Regelungen widerspricht, sprechen wir zeitnah mit den Betroffenen an.
- Bei Nichtreagieren wird dies in Gegenwart einer zweiten Person noch einmal angesprochen.
- Der Träger bzw. die für die Gruppe zuständige Ansprechperson aus dem Seelsorgeteam wird zeitnah einbezogen bis hin zu entsprechenden disziplinarischen Maßnahmen. Weitere Ansprechpartner*innen siehe unterAnlage 11_6_2.
Melde- und Beschwerdewege
Im menschlichen Miteinander ist es schwer, immer allen Bedürfnissen gerecht zu werden. Dazu kommt: Menschen machen Fehler. Nur wenn diese konstruktiv angesprochen werden, können sie künftig vermieden werden. Beschwerden und Kritik adäquat entgegenzunehmen und entsprechend darauf zu reagieren, gehört zu professionellem Verhalten und wertschätzendem Umgang miteinander.
Gerade Betroffenen von Gewalterfahrungen fällt es oft schwer, sich jemandem anzuvertrauen. Helfen kann es Betroffenen, wenn in einer Einrichtung / Institution allgemein ein offener und wertschätzender Umgang mit Kritik gelebt wird.
Daher trägt eine konstruktive Feedbackkultur im Allgemeinen zu einer Atmosphäre bei, in der Menschen sich trauen, Rückmeldung zu geben auch in Bezug auf Gewalterfahrungen, insbesondere sexualisierter Gewalt – sei es im Verdachtsfall oder erst recht, wenn sie betroffen sind.
Beschwerden allgemeiner Art
Bei allgemeinen Beschwerdegründen des alltäglichen Miteinanders (unabhängig von Gewalterfahrungen) ist es sinnvoll, zunächst mit der betreffenden Person selbst zu sprechen. Wenn dies nichts nützt oder nicht in Frage kommt, stehen als erste Ansprechpartner folgende zur Verfügung:
- Für Angestellte die direkten Vorgesetzten. Auch ist für Beschäftigte die Einbeziehung der Mitarbeitendenvertretung (MAV) jederzeit möglich.
- Für ehrenamtlich Engagierte sowie für alle anderen Mitglieder der Pfarrei gibt es die Möglichkeit, sich persönlich, schriftlich oder telefonisch an eine Vertrauensperson in der Pfarrverwaltung oder dem Seelsorgeteam zu wenden.
Die Verschwiegenheit der Angesprochenen nach außen ist selbstverständlich; intern werden Beschwerden nur an Personen weitergegeben, die zur Klärung des Sachverhaltes notwendig sind.
Von anonymen Meldungen bzw. von Meldungen über Dritte raten wir abzusehen, da sonst keine qualifizierte Rückmeldung an die Beschwerdeführenden erfolgen kann.
Beschwerden über Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt
In Bezug auf Grenzverletzungen oder sexuellem Missbrauch durch kirchliche Beschäftige oder ehrenamtlich Tätige ist es jedoch möglich, auch anonym Hinweise zu geben. Dazu kann das Formular der Anlage 11_6_1genutzt werden oder, wenn es sich um Mitarbeitende der katholischen Kirche im Bistum Münster handelt, das anonyme Online-Meldeportal über die Homepage des Bistums Münster.
Persönlich können sich alle – vor allem auch Kinder und Jugendliche – direkt im Gespräch an den Seelsorger / die Seelsorgerin ihres Vertrauens oder an die Präventionsfachkraft wenden. Diese kennen die entsprechenden Verfahrenswege und weitere Ansprechpartner.
Wer „nur“ ein ungutes Gefühl hat, aber noch keine konkreten Anhaltspunkte zum Vorliegen von sexualisierter Gewalt, kann zunächst ein Vermutungstagebuch (Anlage 11_6_3) führen. Dies kann helfen, wenn sich später ein Verdacht erhärtet oder dient als Gedankenstütze bei Gesprächen mit entsprechenden Beratungsstellen.
Bei Verdachtsfällen oder Mitteilung durch Betroffene von sexualisierter Gewalt halten wir uns an den Handlungsleitfaden des Bistums Münster (Anlage 11_6_4) und die Interventionsordnung des Bistums, um eine sachgerechte Bearbeitung und lückenlose Aufklärung zu gewährleisten, sowie ein Vertuschen innerhalb der Pfarrei unmöglich zu machen.
Kontaktdaten
Ansprechbar für Meldungen oder Beschwerden sind die Pfarreileitung und die Präventionsfachkräfte, die ggf. auch zu weiteren Einrichtungen weiter vermitteln können. Kontaktdaten zu Ansprechpartnern, Beratungsstellen, staatlichen und kirchlichen Stellen und Hilfseinrichtungen finden sich auch in einer Liste mit Ansprechpartnern (Anlage 11_6_2), die auch in Schaukästen der Kirchen und Pfarrzentren aushängt, sowie auf der Homepage veröffentlicht ist.
Qualitätsmanagement – Präventionsfachkraft und Evaluation
Präventionsfachkraft
Der leitende Pfarrer / die pastorale Pfarreileitung beauftragt gemäß § 8 Abs. 3 PrävO eine Präventionsfachkraft, die die Pfarrei bei der Umsetzung des ISK berät und unterstützt. Name und Kontaktdaten sind veröffentlicht inAnlage 11_6_2.
Die Aufgaben und Voraussetzungen für Präventionsfachkräfte sind geregelt in § 12 PrävO. Für unsere Pfarrei konkretisiert sind diese im Rahmen dieses ISK‘s.
Evaluation
Das vorliegende ISK wird gemäß § 8 PrävO laufend auf seine Aktualität, Praktikabilität und Wirksamkeit hin überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Regelmäßig ist dies der Fall
- spätestens nach fünf Jahren,
- nach einem Vorfall sexualisierter Gewalt,
- bei größeren Veränderungen im Seelsorgeteam,
- bei strukturellen Veränderungen der Pfarrei.
Insbesondere der Verhaltenskodex wird auf seine Wirkung hin überprüft und aktualisiert, ebenso die Benennung der Beschwerde- und Meldewege bzw. die Anlage 11_6_2 Ansprechpersonen bei Beschwerden und Hilfseinrichtungen.
Ideen, Kritik und Anregungen
Ein Schutzkonzept ist nie ganz abgeschlossen. Daher ist die Pfarrei dankbar für Ideen, Kritik und Anregungen von Gemeindemitgliedern und auch von Menschen, die formal nicht zur Pfarrei gehören. Ansprechperson hierfür ist die Präventionsfachkraft sowie alle Mitglieder des Seelsorgeteams. Ebenso kann eine anonyme Mitteilung an das Pfarrbüro erfolgen, zum Beispiel mittels des Vordrucks Anlage 11_6_1.
Veröffentlichung und Bekanntmachen des ISK
Das vorliegende ISK wird auf der Homepage der Pfarrei veröffentlicht. Im sonntäglichen Handzettel und in Schaukästen, in denen die Pfarrnachrichten ausgehängt werden, wird auf die dortige Veröffentlichung per Daueraushang hingewiesen.
Nach der Erstellung und nach jeder Evaluation informiert die Präventionsfachkraft gemeinsam mit dem leitenden Pfarrer / der pastoralen Pfarreileitung und ggf. der an der Erstellung Mitwirkenden das Seelsorgeteam und den Pfarreirat in einer der nächsten Sitzungen dieser Gremien sowie alle kirchlichen Angestellten, die mindestens eine Basisschulung zu absolviere haben, über die Neuerungen. Die Information der Personalverantwortlichen des Kirchenvorstandes erfolgt in der Natur der Sache, da der Kirchenvorstand das ISK in Kraft zu setzen hat.
Ferner laden die Präventionsfachkraft gemeinsam mit dem leitenden Pfarrer / der pastoralen Pfarreileitung und der an der Erstellung des ISK Mitwirkenden die Gemeinde zu einem öffentlichen Informationsabend ein. Hierzu sind insbesondere die Verantwortlichen diverser Kinder- und Jugendgruppen sowie schutzbedürftiger Erwachsener einzuladen. Unabhängig davon erhalten alle Gruppenverantwortlichen eine Ausfertigung des ISK per E-Mail. Die für die jeweilige Gruppe zuständigen Ansprechpartner des Seelsorgeteams teilen der Präventionsfachkraft die entsprechenden Kontaktdaten mit.
Bewusstsein für Prävention im Gemeindealltag lebendig halten
Jede Gruppe, die mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbedürftigen zu tun hat, bedenkt ihr alltägliches Handeln im Hinblick auf die Prävention sexualisierter Gewalt. Insbesondere in der Vorbereitung und Reflexion von Konzepten, Veranstaltungen und Maßnahmen ist dies zu berücksichtigen. Mindestens einmal im Jahr steht das ISK auf der Tagesordnung der jeweiligen Gruppe und auch der Gremien der Pfarreileitung. Verantwortlich für die Thematisierung ist
- für das Seelsorgeteam: Der leitende Pfarrer / die pastorale Pfarreileitung;
- für den Kirchenvorstand: Der / die Vorsitzende des Kirchenvorstands;
- für den Pfarreirat: Der / die Vorsitzende des Pfarreirates;
- für Katecheseteams: Die für den jeweiligen Bereich verantwortliche haupt- oder ehrenamtliche Person;
- für Kinder- und Jugendgruppen: Die Leitung der jeweiligen Gruppe gemeinsam mit der zuständigen Ansprechperson aus dem Seelsorgeteam.
Vorgehen nach einem Vorfall sexualisierter Gewalt
Im Falle eines Verdachts oder einer Mitteilung von sexualisierter Gewalt gelten die entsprechenden Handlungsleitfäden, die im Kapitel 6 „Melde- und Beschwerdewege“ benannt sind (Anlage 11_6_4)und im Falle von Mitarbeitenden des Bistums Münster dieInterventionsordnung. Nachdem die darin beschriebenen akuten Maßnahmen durchgeführt wurden, wird
- den Betroffenen seelsorgliche Hilfe durch die Pfarrei angeboten. Diese besteht in Gesprächsangeboten der Seelsorgenden und auch in dem Angebot, Kontakte für eine professionelle Aufarbeitung herzustellen sowie zu den Unterstützungsmaßnahmen und Ansprechpartnern des Bistums;
- das ISK überprüft;
- die Öffentlichkeit durch den Sprecher des Bistums Münster informiert;
- mit Einverständnis der Betroffenen der Fall zur sachlichen Aufarbeitung des Vorfalls den staatlichen Behörden übergeben. Zuständig hierfür ist die Interventionsstelle des Bistums.
Aus- und Fortbildung
Alle Haupt- und Ehrenamtlichen, die im Kontakt mit Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen stehen, werden gemäß § 9 PrävO in Schulungen zum Thema Prävention sexualisierter Gewalt qualifiziert.
Ziel der Schulungen ist es, haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende in ihrem Handeln zu stärken und ihnen Handlungssicherheit zum Schutz und zum Wohl von Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen zu geben.
Inhalte und Dauer
Die Inhalte und die Dauer der Schulungen werden differenziert je nach Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. je nach Umfang von Personal- und Strukturverantwortung:
- Intensivschulungen umfassen 12 Zeitstunden (§ 9 Abs. 3).
- Basisplusschulungen dauern 6 Zeitstunden (§ 9 Abs. 4).
- Basisschulungen3 Stunden (§ 9 Abs.5).
Einzelheiten und Konkretisierungen zum zeitlichen Umfang für die unterschiedlichen Personenkreise sind in Anlage 11_8_1 geregelt. Alle fünf Jahre nehmen die zu Schulungen Verpflichtete an Vertiefungsschulungen teil.
Wer vergleichbare Präventionsschulungen bei einem außerkirchlichen Träger nachweisen kann, erhält die für seine Tätigkeit notwendigen und angemessenen Informationen, insbesondere über Melde- und Beschwerdewege innerhalb der Pfarrei.
Ermittlung des Schulungsbedarfs und Überwachung der Durchführung
Zuständig für die Klärung des Schulungsbedarfs und die Aufforderung und Überwachung der Durchführung sind die jeweiligen Leitungsverantwortlichen der Personenkreise in Zusammenarbeit mit der Präventionsfachkraft. Konkret sind dies für
- Haupt- und nebenberuflich Tätige: die jeweiligen Personalverantwortlichen bzw. die Zentralrendantur Ahaus-Vreden.
- Ehrenamtlich Tätige: die Gruppenverantwortlichen gemeinsam mit der für die jeweilige Gruppe zuständigen Ansprechperson aus dem Seelsorgeteam.
Dokumentation und Archivierung
Präventionsschulungen, die Seelsorgende absolviert haten, dokumentiert die Personalabteilung des Bistums Münster. Für Beschäftigte der Pfarrei ist die Zentralrendantur Ahaus-Vreden zuständig.
Für Ehrenamtliche erfolgt die Dokumentation datenschutzkonform durch die Präventionsfachkraft bzw. in Absprache mit dieser durch andere dazu beauftragte Personen. Nähere Regelungen dazu siehe Gesamtdokument des ISK.
Alle fünf Jahre…
Die Präventionsfachkraft überwacht bei ehrenamtlich Tätigen die 5-Jahres-Frist und fordert diese, in Zusammenarbeit mit der aktuell für die jeweilige Personengruppe zuständigen Seelsorgeperson, zu Auffrischungsschulungen auf.
Vermittlung von Schulungsangeboten
Dreistündige Basisschulungen dürfen alle durchführen, die eine 12-stündige Intensivschulung absolviert haben, also zum Beispiel alle Mitglieder des Seelsorgeteams. Für alle weiteren Schulungen regelt § 13 PrävO die Berechtigung für Schulungsreferenten. Die Präventionsbeauftragten des Bistums Münster veröffentlichen laufend entsprechende Schulungsangebote auf der Homepage des Bistums Münster oder vermitteln Referenten. Auch die Regionalbüros für die Kinder- und Jugendseelsorge bieten entsprechende Schulungen an.
Bei der Schulungssuche sind die jeweiligen Ansprechpartner aus dem Seelsorgeteam behilflich. Wenn keine externen Schulungen belegt werden können, kann bei entsprechend hohem Bedarf ggf. eine Inhouse-Schulung organisiert werden. Den Schulungsbedarf kann die jeweilige Gruppe mittels Anlage 11_8_3 anmelden. Zuständig für die Organisation sind die für die Gruppe jeweiligen Ansprechpartner aus dem Seelsorgeteam.
Maßnahmen zur Stärkung
Nach dem christlichen Menschenbild haben alle Menschen eine von Gott geschenkte, bedingungslose und unantastbare Würde. Dies im alltäglichen Miteinander zu erfahren, stärkt Menschen in ihrem Selbstwertgefühl. Ein positives Selbstbild und ein Bewusstsein für die eigene Würde ermöglicht es Menschen, „nein“ zu sagen bzw. sich anderen anzuvertrauen und Hilfe zu suchen, wenn sie würdelos behandelt werden.
Wer Kontakt mit Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen hat, trägt insbesondere Verantwortung dafür, dass deren Würde gewahrt und ihr Selbstwertgefühl gestärkt wird.
Unabhängig von konkreten und geplanten Maßnahmen prägt vor allem der alltägliche Umgang Menschen. Der Verhaltenskodex in Kapitel 5 dieses Schutzkonzeptes trägt dem Rechnung. Diesen einzuhalten, ist schon eine wichtige Maßnahme zur Stärkung.
Darüber hinaus werden Menschen gestärkt, wenn sie erfahren, dass sie auf ihr Leben Einfluss nehmen können und von anderen dahingehend unterstützt werden. Folgende Maßnahmen und Haltungen im alltäglichen Umgang sollen Standard im Miteinander unserer Pfarrei sein und nicht auf gesonderte Veranstaltungen beschränkt werden:
Der Umgangsstil ist von Akzeptanz und Wertschätzung geprägt.
Jeder kann sich seinen Möglichkeiten und Charismen entsprechend einbringen. Eigene Fähigkeiten und Grenzen können innerhalb einer Kultur der Fehlerfreundlichkeit ausgetestet werden.
Jede/r kann seine Gedanken und Ideen frei äußern und erwarten dürfen, dass andere ihm / ihr zuhören, auch wenn diese anderer Meinung sind.
Die Möglichkeit, Rückmeldungen zu geben, wird gefördert und zur Evaluation eingeladen.
In Konfliktsituationen erhalten alle Beteiligten von Verantwortlichen Unterstützung, so dass sich alle innerhalb des Konflikts äußern können und man gemeinsam zu Lösungen kommt.